Spontandemonstrationen…

Das Gesetz verlangt [§ 14 VersG], daß eine Demonstration mindestens 48 Stunden vor der öffentlichen Bekanntgabe Versammlungsbehörde mitgeteilt wird.

Heißt also:
Wenn ich beispielsweise am 1. Juni 14.oo Uhr in Frankfurt demonstrieren will und wenn ich dafür nur intern aufrufe, reicht es, wenn ich das bis zum 30. Mai, 14.oo Uhr angemeldet habe. - Will ich allerdings öffentlich werben [Internet, Plakate, Handzettel oder wie auch immer], muß ich 48 Stunden vor Beginn der Werbung die Demo anmelden. Wenn ich als übermorgen öffentlich Handzettel mit Einladungen verteilen will, sollte ich diese Demo heute noch anmelden; unabhängig davon, daß der Termin erst in über zwei Monaten ist.

Nun gibt es Demos, wo man sich kurzfristig entschließt zu demonstrieren; so kurzfristig, daß die 48-Stunden-Frist in KEINEM Fall eingehalten werden kann.

Da unterscheidet man sogenannte Blitz- bzw. Eildemonstrationen [”unechte Spontandemonstrationen” und Spontandemonstrationen [”echte Spontandemonstrationen].

Ein Beispielsfall für eine Blitz- bzw. Eildemonstration:
Übermorgen in Hamburg kommt es zu polizeilichen Übergriffen oder sonstigem Streß, und ich entschließe mich an Ort und Stelle, gleich am nächsten Tag, Sonntag, den 28. März, noch mal zu demonstrieren. Damit bin ich anmeldePFLICHTIG, weil diese Demo anmeldeFÄHIG ist. Es ist also eine “unechte Spontandemonstration”, auch wenn zwischen dem Entschluß zum Demonstrieren und der Demonstration selbst weniger als 48 Stunden liegen.

Noch ein Beispiel: Ich habe mich nicht am Sonnabend für eine neue Demo entschlossen, sondern sitze am Sonntagmorgen mit ein paar Kameraden zusammen, und eine sagt: Eh, das von gestern sollten wir nicht durchgehen lassen; wir sind hier noch ein paar Leute, und aus Hamburg und Umgebung kriegen wir auf die Schnelle auch ein paar zusammen, laßt uns doch heute nachmittag noch eine Demo machen.” Das entscheiden wir, sagen wir, morgens um 10.00 bei einem späten Frühstück und wollen die Demo nachmittags um 14.oo Uhr machen. AUCH DAS ist anmeldePFLICHTIG, weil anmeldeFÄHIG, denn es liegen noch vier Stunden dazwischen.

Nun aber ein anderes Beispiel.
Wir sitzen am Freitagabend in Dortmund in einer Kneipe und trinken gemütlich was, und dann hören wir im Radio eine Meldung: “Udo Voigt ist verhaftet worden.” Wir sind voll empört: Eh, da schaffen die das erst nicht, diese Partei zu verbieten, und sozusagen als späte Rache nehmen sie jetzt den Vorsitzenden fest?! Das kann doch nicht wahr sein, da muß man doch was gegen tun! - Also laufen wir mit dreißig Leuten aus der Kneipe heraus und skandieren: “Freiheit für Udo - sperrt Otto ein!” Aus umliegenden Kneipen kommen noch dreißig Leute, teilweise Kameraden, teilweise Sympathisanten und teilweise Betrunkene, die es einfach gut finden, daß mal irgendwas los ist. Und während wir in Richtung des örtlichen Polizeipräsidiums marschieren, telefoniert der eine oder andere mit dem Handy noch ein paar Leute zusammen, und als wir da ankommen, sind wir hundert oder mehr Leute.

Das wäre der Fall einer ECHTEN Spontandemonstration.
Denn in dem Fall wäre sogar nachweisbar, daß wir eigentlich ein Bier trinken und nicht demonstrieren wollten, bis wir dann im Radio von Udo Voigts Verhaftung gehört haben. Und dann ging alles so schnell [sprich “spontan”], daß keiner mehr Zeit hatte, irgendwas anzumelden. So eine Aktion ist nicht anmeldeFÄHIG und daher auch nicht anmeldePFLICHTIG. Das ist völlig unabhängig von der Frage, wieviele Leute daran teilnehmen. Ob es nun zehn oder hundert sind. Natürlich, je größer die Menge ist, desto eher entsteht der Verdacht, daß es eine länger vorher geplante Aktion war. Muß aber nicht sein. Aber wenn es um ein Thema geht, das nicht nur eine kleine, politisch bewußte Minderheit betrifft, sondern wirklich eine breite Masse, dann kann es auch Spontandemonstrationen mit Tausenden von Teilnehmern geben.

Die Grenze zwischen dem, was man anmelden muß, und dem, was nicht angemeldet werden muß, ist also eine recht enge.

Richtig ist allerdings, daß es vor allem bei kleinen Demos und wenn sich der Anlaß relativ kurzfristig ergibt keiner schriftlichen Anmeldung bedarf. Es reicht ein Telefonat. Man sollte bei so einem Telefongespräch ein paar Zeugen haben (und den Rufnummernspeicher nicht löschen, wenn man einen hat), damit man nötigenfalls später nachweisen kann, daß man vor Beginn der Aktion die Polizei angerufen hat.

Ein Beispielsfall:
Wir haben nach dem Tod von Rudolf Hess in Hamburg eine vermeintliche Spontandemonstration gemacht. Kurz vor acht Uhr abends am 17. August 1987 kam die Nachricht durch die Medien. Wir saßen um acht zusammen und berieten und faßten binnen fünf Minuten den Beschluß, zu demonstrieren. Dann haben wir den Termin auf 22.oo Uhr festgesetzt, Treffpunkt Dammtor-Bahnhof und dann zum US-Konsulat und von da aus die Alster runter zum englischen Konsulat. Wir waren so ungefähr 35 Leute.
[Damals gab es noch nicht so viele aktive Kameraden.]

Theoretisch hätten wir das anmelden müssen.

Vor dem US-Konsulat sprach gerade Jürgen Rieger, als die ersten Polizisten auftauchten. Sie wollten von Rieger die Personalien haben. Da Rieger sich beim Reden nicht gern stören läßt, trat ich den Beamten in den Weg und sagte: Wenn Sie Papiere brauchen, nehmen Sie meine, und gab ihm meinen Ausweis. Dann war Rieger mit seiner Rede fertig, und wir zogen Richtung englisches Konsulat weiter; der arme Polizist mit meinem Perso lief ganz atemlos hinterher [weil er vorher noch am Notieren gewesen war] und gab ihn mir vor der englischen Botschaft wieder; ich hatte an das Ding gar nicht mehr gedacht, weil schließlich Aktion angesagt war, und er hatte Panik, hinterher mit einem herrenlosen Ausweis herumzustehen….

Später hat die Staatsanwaltschaft gegen Jürgen Rieger als vermeintlichen Leiter der Versammlung ermittelt. Tatsächlich war Jürgen aber nur der Redner gewesen und nicht der Leiter. Leiter war ich gewesen. Das haben die nicht gerafft; also haben sie gegen den falschen Mann ermittelt, und das Verfahren ist irgendwann eingestellt worden.

Hätten sie gegen mich ermittelt, hätten sie eine gute Chance gehabt, mich deshalb zu verurteilen. Denn ich WAR der Leiter, ich WAR der Initiator gewesen, ich HÄTTE Zeit gehabt, die Demonstration - wenigstens telefonisch - anzumelden [nämlich zwischen 20.00 Uhr abends und dem Zeitpunkt, wo wir zum Dammtorbahnhof losfuhren], und ich habe es NICHT getan. Klarer Rechtsverstoß.

Und DIESE Aktion, aus einem damals wirklich BRANDAKTUELLEN Anlaß und mit einer so kurzen Vorlaufzeit von gerade mal zwei Stunden an einem Werktag-Abend, war ja wohl wirklich das, was man landläufig als “spontan” betrachtet. Trotzdem wäre es, nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Rechtsprechung, anmeldePFLICHTIG, weil eben anmeldeFÄHIG gewesen.

Ich sag’s deshalb in aller Ausführlichkeit, damit nicht Kameraden blöde reinfallen, weil sie die Rechtsgrundlagen nicht richtig kennen.

Autor/Quelle: Ch. Worch